ABG

Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen der EGD Elmar Graf GmbH

 

1. Geltungsbereich, ausschließliche Geltung, ÖNORM B 2110

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr und die Verträge, die wir als Verkäufer und/oder Werkunternehmer abschließen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Hiervon kann nur schriftlich abgegangen werden. Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

1.2. Es gelten ausschließlich diese Bedingungen. Soweit unser Vertragspartner – im Folgenden Auftraggeber – seinerseits allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, gelten diese nur dann, wenn wir diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben und sie uns gegen Ausfolgung einer schriftlichen Empfangsbestätigung ausgehändigt worden sind. Soweit die allgemeinen Geschäftsbedingungen auf diese Weise Geltung erlangen und unseren Bedingungen rechtlich oder wirtschaftlich entgegenstehen, gehen die Regelungen unserer Bedingungen vor. 1.3. Im Rahmen ihres Anwendungsbereiches gilt die ÖNORM B 2110 in der Fassung 15.03.2013 samt normativen Verweisungen (statisch) insoweit, als sie schriftlich getroffenen Einzelabreden und/oder diesen Bedingungen nicht widerspricht.

 

2. Angebot

2.1. Unsere Angebote gelten freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2.2. Die in Katalogen, Prospekten und dergleichen enthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn sie von uns in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt werden.

2.3. Allfällige für die Ausführung eines Auftrages notwendige, von Behörden oder Dritten zu erteilende Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu erwirken, der uns diesbezüglich zu informieren und allenfalls schad- und klaglos zu halten hat. Wir sind nicht verpflichtet, mit den Arbeiten zu beginnen, bevor diese Genehmigungen rechtswirksam erteilt wurden.

2.4. Der angemessene Aufwand für auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Entwürfe, Pläne, Skizzen oder Muster ist uns über unser Verlangen prompt auch dann zu ersetzen, wenn der in Aussicht genommene Auftrag nicht erteilt wird.

 

3. Vertragsabschluss und Regiearbeiten

3.1. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir die schriftliche Auftragsbestätigung versendet haben oder die Lieferung tatsächlich durchführen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

3.2. Mehrarbeiten (Regiearbeiten) gelten als in Auftrag gegeben, wenn sie zur Durchführung des Auftrages notwendig oder tunlich sind und ihrer Vornahme nicht unverzüglich widersprochen wird. Soweit möglich wird der Auftraggeber aber vor Durchführung der Mehrarbeiten von deren Notwendigkeit oder Tunlichkeit in Kenntnis gesetzt. Der Beweis für den unverzüglich erfolgten Widerspruch liegt dem Auftraggeber ob. Voraussetzung zur Abgeltung von Mehrarbeiten ist nicht die Unterfertigung vorgelegter Rapportzettel durch den Auftraggeber. Die Unterfertigung von Rapportzetteln durch den Auftraggeber oder seine Leute gilt aber jedenfalls als Auftragsvergabe der auf den Rapportzetteln angeführten Leistungen und berechtigt uns zur separaten Verrechnung dieser Leistungen.

 

4. Preise

4.1. Preisangebote erlangen Verbindlichkeit, wenn wir sie mit schriftlicher Angabe des Leistungsumfanges schriftlich bestätigt haben. Über dessen Leistungsumfang hinausgehende Lieferungen oder Leistungen können von uns gesondert in Rechnung gestellt werden.

4.2. Warenlieferungen: Soferne nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, gelten die Preise ab Werk bzw ab unserem Lager ausschließlich Verpackung, Verladung, Versicherung und Mehrwertsteuer. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so verstehen sich die Preise ohne Abladen und ohne Vertragen. Allfällige Gebühren sind vom Auftraggeber zu bezahlen.

4.3. Sonstige Leistungen: Die Preise gelten bei Vorliegen aller bauseits notwendiger Voraussetzungen zur Erbringung unserer Leistung, auch wenn diese Voraussetzungen in der Bestellung, dem Angebot oder der Auftragsbestätigung nicht genannt sind. Verzögerungen, die nicht von uns zu vertreten sind, berechtigen uns zur Verrechnung der Stillstandzeiten. Es gelten die Verrechnungssätze für die jeweils von uns der vertragsgegenständlichen Baustelle zugewiesenen Arbeiter sowie die dort zum Einsatz kommenden Maschinen. Wir sind bemüht, aber nicht verpflichtet, bei längeren Stillstandzeiten die davon betroffenen Arbeiter und Maschinen anderweitig für die Dauer der Stillstandzeiten einzusetzen.

4.4. Die Preise fußen auf den Kosten zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe. Wir sind berechtigt, die Preise anzupassen, wenn die Bestellung von einem Gesamtangebot abweicht oder wenn sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung geändert haben. Bei Vertragsabschluss mit Offenlassung der Preise wird der am Tag der Lieferung oder Fertigstellung der Lieferung geltende Preis verrechnet.

 

4.5. Wir sind insbesondere berechtigt, Mehrkosten wegen einer von uns nicht verschuldeten Verzögerung bei der Klärung oder der Schaffung der technischen oder rechtlichen Voraussetzungen für die Leistung oder infolge vom Besteller gewünschter Überstunden, Nacht oder Sonntagsarbeit, in Rechnung zu stellen.

 

5. Lieferung und Leistung; Verzugsschaden

5.1. Die Liefer- und/oder Leistungsfrist ist in die Auftragsbestätigung aufzunehmen. Sie beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

  • Datum der Auftragsbestätigung;
  • Datum der Klärung aller technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den Auftraggeber;
  • Datum, an dem wir die vor Ausführung von Arbeiten bedungene Anzahlung erhalten, oder an dem ein zu erstellendes Akkreditiv eröffnet wurde.

5.2. Wir sind berechtigt, Vorauslieferung und Teillieferung durchzuführen bzw. Teilleistung zu erbringen und in Rechnung zu stellen. Zu den Zahlungsbedingungen bei Teillieferungen wird auf Punkt 7.2. der gegenständlichen Bedingungen verwiesen.

5.3. Sofern bei Lieferungen oder Leistungen die Abweichung von der Gesamtmenge 10 % nicht über- oder unterschreitet, ist der Besteller verpflichtet, diese Mehr- oder Minderlieferung bzw. -leistung zum aliquot berechneten Preis anzunehmen.

5.4. In Fällen höherer Gewalt oder dem Unbrauchbarwerden eines großen oder wichtigen Arbeitsstückes bei uns oder einem unserer Lieferanten sind wir berechtigt, die Lieferfrist angemessen zu verlängern, ohne in Verzug zu geraten und die Preise anzupassen.

5.5. Das Aufbewahren von Rohstoffen, Halb- oder Fertigerzeugnissen erfolgt nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und ist uns gesondert zu vergüten. Sollte die Absendung einer versandbereiten Ware ohne unser Verschulden binnen drei Monaten nach Rechnungslegung nicht erfolgt sein oder auf Wunsch des Auftraggebers verschoben werden, so gilt unsere Leistung als erbracht und sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Diesbezügliche Lagerkosten sind uns prompt zu ersetzen. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung.

5.6. Verpackung aus Papier oder Pappe wird zu unseren Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.

5.7. Für den Fall unseres Liefer- oder Leistungsverzuges gilt: Eine durch unser grobes Verschulden eingetretene Verzögerung berechtigt den Auftraggeber, pro vollendeter Woche der Verspätung eine Verzugsentschädigung von einem halben Prozent, insgesamt aber von maximal 5 % des Fakturenwertes desjenigen Teiles der betroffenen Lieferung oder Leistung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benutzt werden kann, sofern dem Auftraggeber ein nachweislicher Schaden in dieser
Höhe erwachsen ist. Das Vorliegen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen ist vom Auftraggeber zu beweisen. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

 

6. Erfüllung und Gefahrtragung

6.1. Nutzung und Gefahr bei Lieferungen gehen auf den Auftraggeber über, wenn der Liefergegenstand unser Werk oder unser Lager verlässt, oder aber im Sinne des Punktes 5.5. der vorliegenden Bedingungen eingelagert wird, und zwar unabhängig von den für die Lieferung oder Leistung vereinbarten Zahlungskonditionen. Bei Installationsarbeiten geht die Gefahr auf den Auftraggeber mit Einbau bzw. Verlegung der jeweiligen Leitungen, Schächte, Rohre, Tragsysteme, Beleuchtungs-körper, Verteileranlagen oder sonstiger auftragsgegenständlicher Gegenstände über; dies unabhängig vom Abschluss der Baustelle oder einer Abnahme durch den Auftraggeber und unbeschadet Punkt 7.6. dieser Bedingungen. Das Vorliegen allfälliger Mängel vor oder durch Einbau bzw. Verlegung ist vom Auftraggeber zu beweisen.

6.2. Mehraufwendungen aufgrund bauseits eingetretener Veränderungen sind vom Auftraggeber zu tragen, es sei denn, diese Veränderungen wären von uns zu vertreten. Die zur Erbringung dieser Mehraufwendungen erforderlichen Leistungen gelten nach Maßgabe von 3.2 dieser Bedingungen als in Auftrag gegeben, es besteht für uns keine Warn- oder Prüfpflicht. Wir sind zur Vornahme dieser Leistungen nicht verpflichtet.

6.3. Gesonderte Vereinbarungen über Güteprüfungen oder Probeware berühren die Bestimmungen über Erfüllungsort und Gefahrenübergang nicht.

6.4. Ist Lieferung oder Leistung auf Abruf vereinbart, so können wir die Ware oder Leistung ein Jahr nach Auftragserteilung als abgerufen betrachten und wird die vom Auftraggeber in diesem Fall geschuldete Leistung sofort zur Zahlung fällig.

6.5. Sämtliche nicht in der Auftragsbestätigung uns vorbehaltenen, für die Erfüllung des Vertrages notwendigen zusätzlichen Leistungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu erbringen.

6.6. Vom Auftraggeber zu beschaffendes Material, gleichviel, welcher Art, ist uns frei Haus zu liefern. Unsere Eingangsbestätigung gilt nicht als Bestätigung der Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Art und Menge. Bei größeren Posten hat uns der Auftraggeber die mit der Zählung und Qualitätsprüfung verbundene Kosten- und Lagerspesen auf unser Verlangen prompt zu ersetzen. 6.7. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist Dornbirn.

 

7. Zahlung

7.1. Soferne keine besonderen Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, ist die Fakturensumme (Nettopreis zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum abzugsfrei zur Zahlung fällig. In Ermangelung einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung gilt ein Haftungsrücklass als nicht vereinbart.

7.2. Bereits erbrachte Leistungen können wir jederzeit durch Abschlagsrechnungen verrechnen; bei Teillieferungen sind Teilrechnungen stets zulässig. Die entsprechenden Teilbeträge sind nach Maßgabe von 7.1. dieser Bedingungen zur Zahlung fällig und tritt Terminsverlust ein, wenn auch nur eine Teilzahlung unpünktlich oder nicht in voller Höhe erfolgt. Mit Eintritt des Terminsverlustes wird der gesamte noch aushaftende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. Bei Terminsverlust steht uns das Recht zu, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Rücktritt vom Kaufvertrag in Verwahrung zu nehmen, bis die gesamte Forderung vollständig samt Nebenkosten abgedeckt ist. Diese Zahlungsbedingungen gelten auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder -leistungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung oder -leistung vereinbarten Zahlungsbedingungen. In Ermangelung einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung gilt ein Deckungsrücklass als nicht vereinbart. Wenn wir im Zusammenhang mit dem Vertrag größere Materialmengen bereitstellen, gilt als vereinbart, dass hierfür sofort Zahlung zu leisten ist.

7.3. Zahlungen sind durch Bankeinzug (Abbuchung) oder fristgerecht ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle in der in der Rechnung angegebenen Währung zu leisten. Als Zahlungstag gilt der Tag des Einlangens bei uns oder unserer Zahlstelle.

7.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Rechnungsreklamationen, Gewährleistungsansprüchen, Schadenersatzansprüchen oder anderen Ansprüchen, welcher Art auch immer, zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen.

7.5. Ist der Auftraggeber mit seiner Zahlung oder sonstigen Leistungen, insbesondere im Sinne der Punkte 2.3. und 6.4. in Verzug, so können wir die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung oder sonstigen Leistungen aufschieben, eine angemessene Verlängerung der Liefer- bzw. Leistungsfrist in Anspruch nehmen, den gesamten auftragsgegenständlichen noch offenen Preis fällig stellen (Terminverlust) und eine Mahngebühr in Höhe von 40 Euro, sowie ab Fälligkeit die gesetzlichen Verzugszinsen (derzeit 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz) p.a. verrechnen, oder bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten.

7.6. Bis zur vollständigen Tilgung aller unserer Forderungen aus allen gegenseitigen Rechtsgeschäften mit dem Auftraggeber bleibt die Ware unser Eigentum. Der Auftraggeber hat den Kennzeichnungspflichten und sonstigen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Auftraggeber gehalten, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.

 

8. Gewährleistung

8.1. Wir sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, innerhalb der Frist von einem Jahr ab Leistungserbringung jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel am Leistungsgegenstand zu beheben, der zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung bereits vorlag und auf einen Fehler der Konstruktion durch uns, des Materials oder der Ausführung beruht.

8.2. Der Gewährleistungsanspruch entsteht nur dann, wenn der Auftraggeber den aufgetretenen Mangel unverzüglich nach Auftreten schriftlich anzeigt und detailliert beschrieben hat. Dies gilt insbesondere auch im Fall von Mängeln bei Werkverträgen. Mängel eines Teiles der Lieferung oder Leistung dürfen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung oder Leistung führen. Bei berechtigter Mängelrüge können wir nach unserer Wahl die mangelhafte Ware oder mangelhafte Teile davon ersetzen oder nachbessern.

8.3. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Auftraggebers sind uns die erforderlichen Hilfskräfte, Hilfsmaterialien und Werkzeuge vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

8.4. Wird eine Lieferung/Leistung aufgrund von Plänen, Mengenangaben, Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen und sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers angefertigt/erbracht, so erstreckt sich unsere Haftung nur auf die bedingungsgemäße Ausführung. Bei Verkauf gebrauchter Gegenstände sowie bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen und Umbauten leisten wir keine Gewähr.

8.5. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die durch Überbeanspruchung, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien vom Auftraggeber oder dritter Seite beigestelltes Material, Anweisungen des Auftraggebers oder Montagearbeiten Dritter verursacht worden sind. Wir haften nicht für Beschädigungen durch Handlungen Dritter, atmosphärischer Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse. Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

8.6. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unsere Zustimmung Änderungen oder Instandsetzungen am Liefergegenstand oder an unseren Leistungen vorgenommen werden. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert, auch nicht im Hinblick auf die von den gewährleistungspflichten Arbeiten und Lieferungen betroffenen Teile.

8.7. Abweichungen des von uns verwendeten Materials von der vertragsgemäßen Beschaffenheit können nur dann einen Mangel darstellen, wenn sie in den Lieferbedingungen des betreffenden Lieferanten enthaltene Toleranzen wesentlich überschreiten.

8.8. Wir sind bei Werkverträgen einvernehmlich von der Warnpflicht gemäß § 1168a ABGB ähnlichen Bestimmungen in anderen AGB oder anzuwendenden anderen Rechtsvorschriften befreit.

 

9. Schadenersatz

Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes vorgesehen wurde, bleibt unsere Haftung in allen Fällen auf grobes Verschulden beschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir ausschließlich für Personenschäden. Das Vorliegen von grobem Verschulden und alle anderen Anspruchsvoraussetzungen sind vom Auftraggeber zu beweisen. Die Haftung verjährt in sechs Monaten ab Kenntnis des Auftraggebers von Schaden und Schädiger. Unsere Haftung ist betragsmäßig mit der Hälfte des der fehlerhaften Leistung oder Lieferung zugrunde liegenden Netto-Auftragswertes beschränkt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden und Mängelbeseitigungskosten wird ausgeschlossen. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter haften wir nicht.

 

10. Verzugsfolgen und Rücktritt

10.1. Sofern wir durch grobes Verschulden trotz Nachfristsetzung mittels Einschreibens von zwei Monaten in Liefer - oder Leistungsverzug geraten sollten, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Das Vorliegen von grobem Verschulden ist vom Auftraggeber zu beweisen.

10.2. Neben den Fällen des Punktes 7.5. lit e) sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher liegt insbesondere dann vor, wenn: die Ausführung der Lieferung oder Leistung der Beginn oder die Fortsetzung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Nachfristsetzung weiter verzögert wird, sich der Auftraggeber bei Bedenken über seine Bonität weigert, auf unser Verlangen Vorauszahlung zu leisten oder vor Lieferung eine taugliche Sicherheit zu erbringen, die Verlängerung der Liefer- oder Leistungsfrist wegen der im Punkt 5.3. genannten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der Liefer- oder Leistungsfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt.

10.3. Im Falle des Punktes 10.2. ist auch ein Teilrücktritt zulässig.

10.4. Falls über das Vermögen unseres Auftraggebers ein gerichtliches Insolvenzverfahren eingeleitet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, können wir ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

10.5. Unbeschadet unserer Schadenersatzansprüche haben wir im Falle des Rücktrittes Anspruch auf Bezahlung der bereits erbrachten Lieferungen oder Leistungen, sowie der im Hinblick auf den Vertrag erbrachten Vorbereitungshandlungen, auch wenn der Vertrag hierdurch nur teilweise erfüllt wurde. Auch wenn keine Lieferung erfolgt ist, haben wir diesfalls Anspruch auf Ersatz der Kosten, die zu ihrer Vorbereitung getätigt wurden.


11. Namen- und Markenaufdruck; Kennzeichnung der Baustelle

11.1. Wir sind zum Aufdruck eines Firmen- oder Markennamens auf die zur Ausführung gelangenden Produkte auch ohne Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.

11.2. Wir sind berechtigt, an der Baustelle des Auftraggebers gut sichtbar ohne Bewilligung des Auftraggebers Schilder oder Tafeln aufzustellen bzw. aufzuhängen, worauf Name und Logo samt Anschrift unseres Unternehmens angebracht sind.

 

12. Urheberrechte

12.1. Wir behalten uns sämtliche Rechte an den von uns verwendeten Entwürfen, Angeboten, Projekten und den zugehörigen Zeichnungen, Maßbildern und Beschreibungen vor. Diese Unterlagen dürfen, auch wenn sie nicht von uns stammen, vom Auftraggeber nicht in einer über den Vertragsinhalt hinausgehenden Weise genutzt werden. Sie dürfen insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind uns über unser Verlangen sofort zurückzustellen.

12.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns gegenüber allen Ansprüchen, die von Dritten aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten. Wir verpflichten uns, in einem gegen uns angestrengten Rechtsstreit dem Auftraggeber den Streit zu verkünden. Tritt der Auftraggeber dem Verfahren nicht als Streitgenosse auf unserer Seite bei, sind wir berechtigt, den Klageanspruch anzuerkennen.

 

13. Schlussbestimmungen

13.1. Für sämtliche sich aus diesem Vertrag und allen folgenden Verträgen zwischen uns und dem Auftraggeber mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des für Dornbirn sachlich zuständigen ordentlichen Gerichtes vereinbart. Der
Auftraggeber bestätigt den Abschluss einer mündlich getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung mit dem genannten Inhalt.

13.2. Es gilt österreichisches Recht unter ausdrücklichem Ausschluss der Geltung des UN-Kaufrechtes.

13.3. Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.

13.4. Der Einsatz von Subunternehmern ist stets zulässig.

13.3. Sollten einzelne Klauseln dieser Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche zu treffen, die der unwirksamen rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

 

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Elmar Graf GmbH / EGD Elmar Graf GmbH

 

1. Geltungsbereich und ausschließliche Geltung

1.1. Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, die wir als Käufer oder Besteller abschließen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Hiervon kann nur schriftlich abgegangen werden.

1.2. Es gelten ausschließlich diese Bedingungen. Soweit unser Vertragspartner – im Folgenden Lieferant – seinerseits allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, gelten diese nur dann, wenn wir diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben und sie uns gegen Ausfolgung einer schriftlichen Empfangsbestätigung ausgehändigt worden sind. Soweit die allgemeinen Geschäftsbedingungen auf diese Weise Geltung erlangen und unseren Bedingungen rechtlich oder wirtschaftlich entgegenstehen, gehen die Regelungen unserer Bedingungen vor.

 

2. Vertragsabschluss

2.1. Das Angebot hat, sofern von uns nicht anders spezifiziert, mindestens sechs Monate bindend zu sein.

2.2. Bestellungen von uns sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen und firmenmäßig gezeichnet sind. Die Schriftform gilt auch dann als erfüllt, wenn die Bestellung per Telefax erfolgt.

2.3. Die Erstellung von an uns gelegten Angeboten ist, gleichgültig welche Vorarbeiten dazu notwendig waren, unentgeltlich.

 

3. Leistungspflicht des Lieferanten

3.1. Der Umfang der Leistungspflicht des Lieferanten ergibt sich aus den von uns übermittelten Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen. In Ermangelung solcher gelten die Angaben in Angeboten und Prospekten des Lieferanten.

3.2. Alle Lieferungen haben den jeweils gültigen ÖNORMen, DIN-und/oder VDE-Normen sowie den sonstigen branchenüblichen Normen bzw. EU-Normen zu entsprechen, die für den Lieferort relevant sind.

3.3. Der Lieferant ist für die Durchführung einer sorgfältigen Qualitätsprüfung und -sicherung verantwortlich. Dies beinhaltet auch die Durchführung elektrischer Funktionstests.

 

4. Änderung der Leistung

4.1. Der Lieferant ist bei der Durchführung des Vertrages unter Beachtung der ihm vorliegenden Informationen gehalten, die Zweckmäßigkeit von Abweichungen von der ursprünglich vereinbarten Spezifikation fortwährend zu prüfen. Bei Änderungsbedarf hat uns dies der Lieferant unter Angabe der damit verbundenen Mehrkosten bzw. Minderkosten unverzüglich mitzuteilen. Auf unser Verlangen sind Änderungen zu berücksichtigen. In diesem Fall ändert sich die mit dem Lieferanten vereinbarte Vergütung automatisch entsprechend dem zusätzlichen oder ersparten Aufwand des Lieferanten.

4.2. Wir behalten uns Änderungen der Leistung auch nach Vertragsabschluss vor, soweit dies für den Lieferanten zumutbar oder branchenüblich ist. In diesem Fall ändert sich die mit dem Lieferanten vereinbarte Vergütung automatisch entsprechend dem zusätzlichen oder ersparten Aufwand des Lieferanten.

 

5. Liefertermine und Lieferverzug; Vertragsrücktritt

5.1. Es gelten die vereinbarten Liefertermine. Sind solche nicht festgesetzt worden, wird die Lieferung drei Werktage ab Vertragsabschluss fällig.

5.2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich und schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer einer allfälligen Verzögerung zu benachrichtigen, sobald für ihn erkennbar ist, dass der Liefertermin nicht eingehalten werden kann.

5.3. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe von 0,5 % pro angefangene Woche, insgesamt jedoch höchstens 10 % des Gesamtauftragswertes der Lieferung zu verlangen. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferant nach dem vereinbarten Liefertermin eine Teillieferung erbring und diese von uns angenommen wird. Die Geltendmachung tatsächlich entstandener Schäden – auch solcher infolge eines berechtigten Vertragsrücktritts (unten 5.4.) – bleibt vorbehalten, eine Anrechnung der Vertragsstrafe findet nicht statt.

5.4. Ferner sind wir berechtigt, den sofortigen Rücktritt vom Vertrag ohne Nachfristsetzung auf Risiko und Kosten des Lieferanten zu erklären, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Bestimmungen in 10.1., 13.3. und 18.2. – aus welchem Grund auch immer – nicht eingehalten werden können. In solchen demonstrativ aufgezählten Fällen sind wir berechtigt, entweder hinsichtlich des gesamten noch nicht erfüllten Vertrages oder lediglich hinsichtlich einzelner Teile davon urückzutreten. Sämtliche infolge einer Ersatzvornahme entstehenden Kosten und Schäden gehen zulasten des Lieferanten. Wir sind berechtigt, mit diesen gegen die Forderungen vom Lieferanten aufzurechnen.

5.5. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Werk an die in der Bestellung genannte Anlieferadresse zu erfolgen. Die Gefahr geht erst im Zeitpunkt des Wareneingangs bei uns auf uns über. Der Lieferant trägt – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist – die Kosten und das Risiko des Transportes bis zur Übergabe an die in der Bestellung genannte Anlieferadresse. Das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung geht erst mit Übergabe an uns über. Der Lieferant hat die Waren sachgemäß zu verpacken. Schäden, welche infolge unsachgemäßer Verpackung vor der Abnahme durch uns entstehen, trägt der Lieferant.

 

6. Lieferscheine

Jeder Lieferung ist ein zugehöriger und nachvollziehbarer Lieferschein mit Angabe der Bestellnummer beizufügen. Vermerke von unseren Mitarbeitern auf dem Lieferschein entfalten keinerlei Rechtswirksamkeit. Sie bekunden lediglich den Empfang des Lieferscheines.

 

7. Preise und Zahlung

7.1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Er beinhaltet – soweit nicht anderes ausdrücklich und schriftlich festgehalten ist – sämtliche Leistungen, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind, insbesondere Verpackungs-, Transport-, Versicherungs- und Abladekosten, öffentliche Gebühren und Abgaben sowie allfällige Sozialleistungen und Spesen.

7.2. Rechnungen haben für die Bearbeitung die Bestellnummer, die Bestellposition, ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie die ARA-Lizenznummer zu enthalten, widrigenfalls das Entgelt nicht fällig wird. Enthalten die Rechnungen die genannten Angaben nicht, sind wir berechtigt, die Schriftstücke ohne Bearbeitung zurückzustellen und gelten diese im Zweifel als nicht bei uns eingelangt.

7.3. Bei auch nur teilweise fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung sind wir berechtigt, die gesamte Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Zahlungsvergünstigungen zurückzuhalten.

7.4. Im Übrigen erfolgt die Bezahlung unbeanstandet angenommener Waren oder Leistungen nach Warenannahme und Rechnungserhalt innerhalb von 14 Tagen (Datum der Einzahlung bzw. Überweisung) unter Abzug von 5% Skonto, innerhalb von 60 Tagen netto. Vorauszahlungen werden von uns nicht geleistet.

 

8. Versand

8.1. Der Lieferant wählt grundsätzlich die geeignete Transportart. Bei terminkritischen Sendungen ist in jedem Fall vor Ergreifen von Sondermaßnahmen (z.B. Luftfracht, Expressdienst) das Einvernehmen mit unserer Transportabteilung oder dem Einkauf herzustellen, widrigenfalls daraus entstandene Mehrkosten den Lieferanten treffen. Mehrkosten, die wir zu tragen haben, sind gesondert zu bezeichnen und auszuweisen.

8.2. Bei Einschaltung Dritter ist vom Lieferanten die Einhaltung unserer Versandbedingungen sicherzustellen. Der Lieferant hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.

 

9. Ursprungsdokumentation

9.1. Der Lieferant hat der Lieferung im grenzüberschreitenden Verkehr unaufgefordert jene gültigen Dokumente (Ursprungserklärung, Warenverkehrsbescheinigung, Präferenzursprungszeugnis, Ursprungszeugnis u.ä.) kostenlos beizufügen, die im Bestimmungsland der Ware zur Einfuhr bzw. begünstigten Einfuhrzollabfertigung erforderlich sind.

9.2. Falls nicht anders lautend dokumentiert, gilt das Lieferland als Ursprungsland.

 

10. Exportlizenz, Reexportlizenz

10.1. Der Lieferant ist verpflichtet, notwendige Exportlizenzen für den Export nach Österreich auf seine Kosten zu beschaffen. Der Lieferant erklärt, dass zum Zeitpunkt der Bestellung keinerlei behördliche oder sonstige Beschränkungen der Erbringung der Lieferung/Leistung entgegenstehen. Der Lieferant wird uns rechtzeitig über mögliche Exportverbote und Exportbeschränkungen informieren und uns frühzeitig Alternativvarianten kostenlos unterbreiten.

10.2. Der Lieferant hat auch alle für einen zukünftigen Reexport notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, Sollte dies nicht möglich sein, hat er uns unverzüglich, jedenfalls vor Durchführung des Auftrages, schriftlich zu informieren.

 

11. Garantie, Gewährleistung

11.1. Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Falls im Einzelfall ein Abweichen von diesen Vorschriften notwendig ist, muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Gewährleistungsverpflichtung wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt.

11.2. Bestehen von Seiten des Lieferanten Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, hat uns der Lieferant diese unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Auf die Verbindlichkeit des ursprünglich vorgesehenen Liefertermins hat dies keinen Einfluss.

11.3. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln. Wir sind im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) zu bestimmen. § 377 UGB findet keine Anwendung. Den Lieferanten trifft die Beweislast dafür, dass die Mängel zum Zeitpunkt der Übergabe noch nicht vorgelegen haben. Haftungsausschlüsse ebenso wie Haftungsbeschränkungen vom Lieferanten, insb aus dem Titel der Gewährleistung oder Schadenersatz, werden nicht akzeptiert.

11.4. Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist mit der Maßgabe, dass die Gewährleistungsfrist im Falle des Weitverkaufs der gelieferten Ware oder ihrer Verwendung bei der Herstellung von unseren Produkten erst in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem die Gewährleistungsfrist für unser mit der Ware ausgestattete Produkt gegenüber unserem Abnehmer anläuft.

11.5. Im Falle der Nachlieferung oder Nachbesserung beginnt die gesetzliche Gewährleistungsfrist für ausgebesserte oder ersatzweise gelieferte Teile mit Abschluss der Nachbesserung bzw. der Ablieferung nachgelieferter Teile bei uns von Neuem nach Maßgabe der obigen Regelungen zu laufen.

11.4. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, wurde die Nacherfüllung vom Lieferanten zu Unrecht verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (jedenfalls bei Gefahr im Verzug), sind wir berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten und unbeschadet der Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von Dritten vornehmen zu lassen.

11.5. Der Lieferant garantiert die Verfügbarkeit und die Lieferung von Ersatzteilen für von ihm gekauften Teile und Maschinen auf die Dauer von 10 Jahren ab der Übernahme dieser Teile/Maschine.

 

12. Haftung/Verjährungsfristen

Es gelten die gesetzlichen Regelungen. Ein Haftungsausschluss und/oder -begrenzung, gleich welcher Art, ist ausgeschlossen und unwirksam. Ebenso ist eine Verkürzung der Verjährungsfristen ausgeschlossen und unwirksam.

 

13. Produkthaftung und Rückruf

13.1. Werden wir aufgrund einer Fehlerhaftigkeit von Produkten in Anspruch genommen, die auf eine fehlerhafte Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, hält uns der Lieferant schad- und klaglos.

13.2. Der Lieferant hat uns die Kosten einer nach den Umständen erforderlichen vorsorglichen Austausch- oder Rückrufaktion zu erstatten. Die Erforderlichkeit einer Austausch- oder Rückrufaktion ergibt sich aus Umständen, die wir zum Zeitpunkt der Aktion kennen oder aus versicherungstechnischen Notwendigkeiten. Im Zweifel ist eine durchgeführte Austausch- oder Rückrufaktion erforderlich.

13.3. Der Lieferant hat eine angemessene Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherung abzuschließen und uns auf Verlangen nachzuweisen. Das Fehlen einer solchen Versicherung berechtigt uns zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag.

 

14. Schutzrechte

14.1. Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. 14.2. Der Lieferant hält uns und unsere bei geltend gemachten Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen schad- und klaglos.

14.3. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu erwirken, es sei denn, dies ist für den Lieferanten mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden.

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